Die Satzung
Stiftungsrat und Vorstand haben in einer gemeinsamen Sitzung am 17. Januar 2011 eine Satzungsänderung beschlossen.
Sie wurde von der Regierung von Oberbayern mit Datum vom 24. Februar 2011 genehmigt.
Die Satzung der Energiewende Oberland liegt sowohl als Adobe PDF-Datei als auch als Fließtext vor.
Satzung
der gemeinnützigen Stiftung
Energiewende Oberland
Bürgerstiftung für Erneuerbare Energien und Energieeinsparung
Neufassung vom 17. Januar 2011
Präambel
Die derzeit genutzten Energieträger sind weitgehend fossiler Art, sie sind nur mehr begrenzt verfügbar, es entstehen bei ihrem Verbrauch Schadstoffe und sie sind über die Erdteile ungleich verteilt. Letzteres hat zur Folge, dass vom Ort ihrer Gewinnung bis zum Ort des Verbrauches eine Abfolge von Schritten erforderlich (Energieketten) ist, die zum einen die Globalisierung fördern und zum anderen Verluste entstehen lassen, die in Anbetracht der Abnahme der Energieressourcen nicht mehr hinnehmbar sind.
Hingegen sind erneuerbare Energien hinsichtlich ihrer Ergiebigkeit zeitlich unbegrenzt verfügbar. Durch ihren Einsatz wird der Ausstoß von klimaschädlichen Stoffen reduziert und sie werden dort erzeugt, wo sie gebraucht werden. Somit werden die damit verbundenen Verluste verringert mit den Konsequenzen, dass die weltumspannenden Energieketten entfallen. Aufwendungen für die Energieerzeugung können am Ort des Verbrauches bleiben und ermöglichen neue Arbeitsplätze.
Die Landkreise Bad Tölz-Wolfratshausen, Miesbach und Weilheim-Schongau streben an, im Jahr 2035 durch Energieeinsparungen sowie den erhöhten und alleinigen Einsatz von regenerativen Energien auf dem Energiesektor autark zu werden, d.h. sich selbst zu versorgen.
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Die Stiftung führt den Namen
Energiewende Oberland
Bürgerstiftung für Erneuerbare Energien und Energieeinsparung
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3) Sie hat ihren Sitz in Wolfratshausen.
(4) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr
§ 2 Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist, durch Förderung und Initiierung von Vorhaben und Maßnahmen den Energiebedarf und die Energieerzeugung so zu gestalten, dass die natürlichen Lebensgrundlagen von Menschen, Tieren und Pflanzen im Sinne der Nachhaltigkeit geschützt, erhalten und ggf. wiederhergestellt werden.
(2) Im Besonderen sollen sich die Landkreise Bad Tölz-Wolfratshausen, Miesbach und Weilheim-Schongau bis zum Jahr 2035 mit regional erzeugter Energie selbst versorgen können.
(3) Neben der Einsparung und effizienteren Nutzung der Energie, kommen als erneuerbare Energieträger aus heutiger Sicht vor allem in Betracht:
- Solarenergie (Fotovoltaik und Solarthermie),
- Nachwachsende Rohstoffe,
- Geothermie,
- Wasserkraft und
- Windkraft.
(4) Der Stiftungszweck wird – sofern die finanziellen Mittel der Stiftung dies zu lassen - insbesondere verwirklicht durch:
- Zuwendungen an gemeinnützige Institutionen und Unternehmen für gemeinnützige Projekte und für die Anschaffung von Wirtschaftsgütern, welche den Stiftungszweck zu fördern geeignet sind
- Durchführung von Veranstaltungen und Kampagnen
- Bildung von Netzwerken, die dem Satzungszweck dienen
- Förderung und Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen und Forschungsvorhaben,
- Förderung und Vergabe von Forschungsaufträgen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe unterhalten.
§ 4 Grundstockvermögen
(1) Das Grundstockvermögen beträgt 50.000 Euro.
(2) Das Grundstockvermögen ist möglichst sicher und wirtschaftlich anzulegen. Vermögensumschichtungen sind zulässig.
(3) Die Stiftung kann Zuwendungen (Zustiftungen oder Spenden) entgegennehmen, ist hierzu aber nicht verpflichtet. Zustiftungen müssen mindestens Euro 500,00 betragen und wachsen dem Grundstockvermögen zu. Spenden sind zeitnah zu verwenden. Ist die Art der Zuwendung nicht eindeutig bestimmt, entscheidet darüber der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen. Erbschaften und Vermächtnisse gelten grundsätzlich als Zustiftung.
(4) Zustiftungen können durch den Zuwendungsgeber einem der vorbezeichneten Zweckbereiche oder innerhalb derer einzelnen Zielen zugeordnet werden. Sie können ab einem vom Vorstand festzusetzenden Betrag mit dem Namen des Zustifters (Namensfonds) verbunden werden
§ 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen (Spenden), soweit diese nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.
(2) Es können die steuerrechtlich zulässigen Rücklagen gebildet werden.
(3) Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förder-leistungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.
§ 6 Organe der Stiftung
(1) Organe der Stiftung sind der Stiftungsvorstand (§ 7) und der Stiftungsrat (§ 10).
(2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf
Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen. Für den Zeitaufwand und Arbeitseinsatz der Mitglieder des Vorstandes kann der Stiftungsrat eine in ihrer Höhe angemessene Pauschale beschließen.
§ 7 Der Stiftungsvorstand
(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus mindestens drei, maximal sieben Mitgliedern, die vom Stiftungsrat auf die Dauer von drei Jahren bestellt werden.
(2) Dem Stiftungsvorstand sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung in Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen. Ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein. Mitglieder des Stiftungsvorstandes dürfen nicht zugleich dem Stiftungsrat angehören.
(3) Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet nach Ablauf der Amtszeit. Das Vorstandsmitglied bleibt aber solange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Die Bestellung eines Nachfolgers erfolgt durch den Stiftungsrat (§ 11 Abs.1) und muss spätestens binnen eines Jahres nach Ablauf der Amtszeit erfolgen. Das Amt endet weiter durch Tod und durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist.
Wiederbestellung ist zulässig.
(4) Vorstandsmitglieder können vom Stiftungsrat nur aus wichtigem Grunde abberufen werden. Ihnen ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Stiftungsrates. Das betroffene Mitglied ist bei dieser Abstimmung von der Stimmabgabe ausgeschlossen.
(5) Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
§ 8 Aufgaben des Stiftungsvorstandes
(1) Der Stiftungsvorstand entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der Satzung in eigener Verantwortung und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Die Vertretung der Stiftung nach außen erfolgt durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter jeweils zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied.
(2) Der Stiftungsvorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:
- die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
- die Verwendung der Stiftungsmittel,
- die Aufstellung eines Haushaltsplanes, der Jahresrechnung und des Tätigkeits-berichtes.
(3) Der Stiftungsvorstand kann Fach- und/oder Arbeitsgruppen bzw. Projekte einrichten soweit sie dem Stiftungszweck dienen.
(4) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse, der Erledigung seiner Aufgaben und insbesondere der Wahrnehmung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand – sofern die finanzielle Lage der Stiftung dies zulässt- eine Geschäftsführung bestellen und Sachverständige hinzuziehen.
(5) Der Stiftungsvorstand hat die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung aufzuzeichnen und die Belege zu sammeln. Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres sind ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks sowie Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen zu fertigen.
(6) Der Vorstand hat auf Verlangen der Aufsichtsbehörde die Stiftung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine andere zur Erteilung eines gleichwertigen Bestätigungsvermerks befugte Stelle prüfen zu lassen. Die Prüfung muss sich auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens und die satzungsgemäße Verwendung seiner Erträge und etwaiger zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen erstrecken.
§ 9 Geschäftsgang des Stiftungsvorstandes
(1) Beschlüsse des Stiftungsvorstandes werden in der Regel in Sitzungen gefasst.
Der Stiftungsvorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich; die Schriftform gilt durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt. In diesem Fall muss eine Ausfertigung mit Originalunterschrift beim Vorsitzenden archiviert werden.
Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder des Stiftungsvorstands oder der Stiftungsratsvorsitzende es verlangen.
(2) Ein Vorstandsmitglied kann sich in der Sitzung durch ein anderes Vorstandsmitglied durch schriftliche Vollmacht vertreten lassen. Kein Vorstandsmitglied kann mehr als ein anderes Vorstandsmitglied vertreten.
(3) Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mehr als die Hälfte der Mitglieder des Stiftungsvorstandes, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend oder vertreten sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht.
(4) Ist ein mangelhaft geladenes Mitglied nicht anwesend, kann die mangelhafte Ladung durch nachträgliche Genehmigung der Beschlüsse durch das betroffene Mitglied geheilt werden.
(5) Der Stiftungsvorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit seines Stellvertreters den Ausschlag.
(6) Wenn kein Mitglied des Stiftungsvorstandes widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen oder fernmündlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Die Schriftform gilt durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung der Stimmabgabe in elektronischer Form als gewahrt.
(7) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Ersteller sowie dem Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter zu unterzeichnen.
Sie sind allen Mitgliedern des Stiftungsvorstandes sowie dem Vorsitzenden des Stiftungsrats und seinem Stellvertreter zur Kenntnis zu bringen.
Für den Fall, dass die Niederschriften per E-Mail verteilt werden, muss eine Ausfertigung mit Originalunterschriften beim Vorsitzenden archiviert werden.
(8) Weitere Regelungen über den Geschäftsgang des Vorstandes und diejenigen Rechtsgeschäfte, zu deren Durchführung der Vorstand der Zustimmung des Stiftungsrats bedarf, kann eine vom Stiftungsrat zu erlassende Geschäftsordnung enthalten.
§ 10 Der Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat besteht aus mindestens 6 und höchstens 21 stimmberechtigten Mitgliedern. Dem Stiftungsrat sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung in Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung haben. Die Bürgerinnen und Bürger der beteiligten Landkreise sollen nach Möglichkeit im Proporz der Landkreise im Stiftungsrat vertreten sein.
(2) Die Landkreise Bad Tölz-Wolfratshausen, Miesbach und Weilheim-Schongau können als Gebietskörperschaften je eine Person in den Stiftungsrat entsenden. Sie können jeweils einen Stellvertreter benennen. Sie werden vom Stiftungsrat berufen und sind ebenfalls stimmberechtigt. Die Benennungen müssen in schriftlicher Form erfolgen. Für den Fall, dass weitere, den Landkreisen Bad Tölz-Wolfratshausen, Miesbach und Weilheim-Schongau benachbarte Landkreise der Stiftung beitreten sollten, gilt Punkt (1) gleichermaßen.
(3) Die Fach- bzw. Arbeitsgruppen oder Projekte (§ 8 (3)) sollen möglichst mit einem Mitglied im Stiftungsrat vertreten sein. Sie werden auf Vorschlag der jeweiligen Fachgruppe vom Stiftungsrat berufen.
(4) Der Stiftungsrat kann weiter als Fachbeiräte sachkundige, dem Stiftungszweck dienliche Personen, Institutionen und Organisationen berufen, auch wenn diese nicht Stifter sind. Sie haben eine natürliche Person zu ihrem Vertreter zu bestellen und diese dem Stiftungsrat schriftlich mitzuteilen.
(5) Die Mitglieder nach Ziffern (3) und (4), deren Zahl sieben nicht überschreiten soll, sind nicht stimmberechtigt.
(6) Die Amtszeit der Stiftungsratsmitglieder beträgt drei Jahre. Scheidet ein Stiftungsratsmitglied aus, so wählt der Stiftungsrat einen Nachfolger. Wiederwahl ist zulässig. Das Amt eines Stiftungsratsmitgliedes endet nach Ablauf der Amtszeit. Das Stiftungsratsmitglied bleibt aber solange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt endet weiter durch Tod und durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist.
(7) Ein Stiftungsratsmitglied kann nur aus wichtigem Grunde abberufen werden. Ihm ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Stiftungsrates. Das betroffene Mitglied ist bei dieser Abstimmung von der Stimmabgabe ausgeschlossen.
(8) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(9) Die Mitglieder des Stiftungsvorstands (vgl. § 31 a BGB) und die Mitglieder des Stiftungsrats (vgl. Art. 7 Satz 2 BayStG) haften nicht für leichte Fahrlässigkeit.
§ 11 Aufgaben und Beschlussfassung des Stiftungsrats
(1) Der Stiftungsrat berät, unterstützt und überwacht den Vorstand im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung, um den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:
- Empfehlungen für die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
- Empfehlungen für die Verwendung der Stiftungsmittel,
- Genehmigung des Haushaltsplanes, der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichtes,
- Entlastung des Vorstandes,
- Bestellung von Mitgliedern des Vorstandes.
(2) Für den Geschäftsgang des Stiftungsrates gelten die Bestimmungen des § 9 dieser Satzung unter folgenden Maßgaben entsprechend:
a. Die Einberufung der Sitzungen erfolgt durch den Stiftungsratsvorsitzenden.
b. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens sechs Mitglieder des Stiftungsrats oder der Vorstand dies verlangen.
c. Die Mitglieder des Vorstands können an den Sitzungen beratend teilnehmen, haben aber kein Stimmrecht.
d. Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse kann der Stiftungsrat Sachverständige beiziehen.
§12 Die Stifter und die Stifterversammlung
(1) Die ersten Stifter zeichnen das Stiftungsgeschäft.
(2) Die Stifterversammlung besteht aus den Stiftern und Zustiftern. Auf Vorschlag eines Stifters und mit Zustimmung der Stifterversammlung mit einfacher Mehrheit können unabhängigen Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens in die Stifterversammlung aufgenommen werden, die selbst nicht Stifter oder Zustifter sind. Diese Personen sollen die Stiftungsziele in Politik, Wirtschaft und Gesellschaft transportieren und dort unterstützen.
(3) Die Zugehörigkeit zur Stifterversammlung besteht auf Lebenszeit. Sie ist weder übertragbar, noch geht sie mit dem Tod auf die Erben über.
(4) Sind juristische Personen Stifter, erlischt die Zugehörigkeit zur Stifterversammlung mit der Beendigung der Geschäftstätigkeit.
(5) Die Stifterversammlung berät den Stiftungsrat in grundsätzlichen Fragen.
(6) Die Stifterversammlung soll einmal im Jahr zu einer Sitzung zusammenkommen. Sie wird einberufen vom Vorsitzenden des Stiftungsrates.
§13 Das Stiftungskuratorium
(1) Das Stiftungskuratorium besteht aus bis zu 10 unabhängigen Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens.
(2) Das Stiftungskuratorium soll dazu beitragen, das Anliegen der Stiftung und ihre Zwecke zu fördern.
(3) Die Mitglieder des Stiftungskuratoriums werden vom Stiftungsrat in Abstimmung mit dem Stiftungsvorstand berufen.
(4) Sie sollen ihre Funktion drei Jahre ausüben, können diese aber jederzeit niederlegen.
(5) Sitzungen des Stiftungskuratoriums werden vom Stiftungsvorstand einberufen. Er wird den Stiftungsratsvorsitzenden dazu einladen und kann auch Sachverständige beiziehen.
(6) Die Erstellung der Sitzungsprotokolle ist Aufgabe des Stiftungsvorstandes.
(7) Sitzungen sollen mindest einmal im Jahr stattfinden.
(8) Stiftungsrat und Stiftungsvorstand legen gemeinsam fest, ob und wann es zur Gründung des Stiftungskuratoriums kommen kann.
§ 14 Satzungsänderung, Auflösung
(1) Der Stiftungsvorstand und der Stiftungsrat können jeweils durch Mehrheitsbeschluss Änderungen der Satzung beschließen, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht aufheben. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.
(2) Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nur durch alternative und/oder ergänzende Maßnahmen sinnvoll erscheint. Dies könnte z.B. der Fall sein, wenn andere als die in § 2 genannten Energiearten entdeckt werden sollten. Umwandlung und Aufhebung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(3) Beschlüsse über Änderungen der Satzung können nur auf gemeinsamen Sitzungen von Stiftungsvorstand und Stiftungsrat gefasst werden. Der Änderungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Vorstandes und des Stiftungsrats.
(4) Redaktionelle Änderungen bzw. Änderungen, die rein formalen Charakter haben, kann der Stiftungsvorstand direkt mit der Aufsichtsbehörde abstimmen, eine Zustimmung durch den Stiftungsrat ist nicht erforderlich.
(5) Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.
§ 15 Vermögensanfall
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder beim Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen – nach Bestimmung durch den Vorstand – an eine oder mehrere steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für den Natur- und Umweltschutz sowie für Forschungsprojekte in diesem Aufgabenbereich zu verwenden.
§ 16 Stiftungsaufsicht
(1) Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils im Freistaat Bayern geltenden Stiftungsrechts.
(2) Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Regierung von Oberbayern in München.
(3) Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie Jahresrechnung und Tätigkeitsbericht sind unaufgefordert vorzulegen.
§ 17 Inkrafttreten
Die Stiftungssatzung bzw. eine beantragte Änderung tritt mit dem Tage der Genehmigung durch die Regierung von Oberbayern in Kraft.
Die Satzung vom 24. Juli 2008 tritt außer Kraft.
Wolfratshausen, 17. Januar 2011
gez. Martin Reents gez. Karlheinz Rauh
Vorsitzender des Stiftungsvorstands Vorsitzender des Stiftungsrats
Genehmigt von der Regierung von Oberbayern mit RS vom 24.022011 Nr.12.1-1222.1 TÖL 21
